Sämtliche Einnahmen von freiwilligen Mitglieder der GKV unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bei freiwilligen Mitgliedern einer Krankenkasse müssen auch Sofortrenten durch Einmalleistungen zur Festsetzung der zu zahlenden Beiträge in der GKV berücksichtigt werden. Beitragspflichtig ist der gesamte monatliche Zahlbetrag der Sofortrenten und nicht nur der Ertragsanteil. mehr …
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15.08.2018, Az.: B 12 R 5/17 R