Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort setzt voraus, dass ein Sachschaden in Höhe von mindestens 2.500 EUR entstanden ist. Erst ab einem solchen Betrag liegt ein Sachschaden von bedeutendem Wert im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vor. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.  mehr …

Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.08.2018, Az.: 5 Qs 58/18

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein