Bald könnte Klarheit über die steuerliche Behandlung der betrieblichen Krankenversicherung herrschen. Immerhin hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 7. Juni 2018 (AZ VI R 13/16) bestätigt, dass ein Beitrag, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu einer betrieblichen Krankenversicherung (bKV) erhält, ein Sachbezug ist. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf die Versicherungsleistung und kann nicht die Auszahlung des Beitrages verlangen. Doch der Jubel unter den Freunden der bKV über dieses Urteil ist verfrüht. Ein Gastbeitrag von Uwe Jüttner, Product and Carrier Manager bei Aon Deutschland. mehr …
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Urteile:
- BFH, Urteile vom 07.06.2018 und vom 04.07.2018, Az.: VI R 13/16, VI R 16/17
Weitere Infos:
- AC: Steuerchancen bei der Gesundheitsförderung von Mitarbeitern
- AC: Was sich nach dem BFH-Urteil zur steuerlichen Behandlung eines bKV-Zuschusses ändert
- AC: BFH – Wann der Zuschuss zur bKV steuerlich als Sachlohn oder Barlohn zu bewerten ist
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