Steht im Vertrag einer Gebäudeversicherung, dass im Fall eines Rohrbruchs Versicherungsschutz besteht, so tritt der Versicherungsfall bereits dann ein, wenn das Rohr beschädigt wird und nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden von Wasserschäden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden. Der Versicherungsnehmer muss allerdings beweisen, dass das Rohr im Haftungszeitraum kaputt ging. Und zwar insbesondere dann, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag.  mehr …

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2018, Az.: 5 U 4/18

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