Die Europäische Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) wendet sich an alle Marktteilnehmer, die Versicherungen vertreiben, das heißt Versicherer, Makler und Vertreter. Das geradezu paradigmatische Grundprinzip des Handelns ist das bestmögliche Interesse des Kunden, an dem sich alle Vertreiber auszurichten haben – nachzulesen ist das in § 1a Abs. 1 Satz 1 VVG, der über § 59 VVG auch für alle Versicherungsvermittler und -berater gilt. mehr …
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- Cash: 67Rockwell-Studie in Kooperation mit Prof. Beenken – Online-Versicherer verstossen gegen IDD-Vorgaben
- AC: 67Rockwell-Studie in Kooperation mit Prof. Beenken – Online-Versicherer verstossen gegen IDD-Vorgaben
- PMinzia: 67Rockwell-Studie in Kooperation mit Prof. Beenken – Online-Versicherer verstossen gegen IDD-Vorgaben
- VBote: 67Rockwell-Studie in Kooperation mit Prof. Beenken – Online-Versicherer verstossen gegen IDD-Vorgaben
- VJ: 67Rockwell-Studie in Kooperation mit Prof. Beenken – Online-Versicherer verstossen gegen IDD-Vorgaben (1)
- VJ: 67Rockwell-Studie in Kooperation mit Prof. Beenken – Erhebliche Mängel beim Online-Vertrieb (2)